BGH - Beschluss vom 02.09.2020
5 StR 82/20
Normen:
StGB § 69 Abs. 1; StGB § 263a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 100 Js 21069/18

Bilden der mit derselben EC-Karte am selben Geldautomaten der Bankfiliale getätigten Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit stehende Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs; Entziehung der Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 5 StR 82/20

DRsp Nr. 2020/14892

Bilden der mit derselben EC-Karte am selben Geldautomaten der Bankfiliale getätigten Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit stehende Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs; Entziehung der Fahrerlaubnis

Soll einem Täter wegen einer Straftat, die keine Katalogstraftat ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht belegt die Ungeeignetheit nicht. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 8. Juli 2019 wird

a)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass sich der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe des Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig gemacht hat;

b)

im Maßregelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1; StGB § 263a Abs. 1;

Gründe