BGH - Beschluss vom 15.04.2014
3 StR 123/14
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; SGB X § 116; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 17.10.2013

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe i.R.d. Vollstreckung einer Geldstrafe

BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 StR 123/14

DRsp Nr. 2014/8642

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe i.R.d. Vollstreckung einer Geldstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft,

a)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten,

b)

im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz des materiellen Schadens des Mitangeklagten für den Angeklagten nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; SGB X § 116; VVG § 86;

Gründe