OLG Naumburg - Beschluss vom 02.05.2014
1 AR 4/14
Normen:
VVG § 215; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 1378

Bindungswirkung einer Verweisung

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 1 AR 4/14

DRsp Nr. 2014/12172

Bindungswirkung einer Verweisung

Sind Inhalt und Reichweite einer Vorschrift, hier des § 215 VVG, weitgehend ungeklärt und bezieht hierzu ein Gericht nach Anhörung der Parteien vertretbare Meinungen, die sodann Grundlage eines Verweisungsbeschlusses werden, so entfaltet dieser Bindungswirkung.

Zuständig ist das Landgericht Braunschweig.

Normenkette:

VVG § 215; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt als Alleinerbin gegen die Beklagte Ansprüche ihres verstorbenen Ehemannes aus einem Kreditschutzbrief (KSB), erworben zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeit eines finanzierten Fahrzeugkaufs, insbesondere im Todesfall. Unter Hinweis auf § 215 WG hat sie ihre Klage beim Landgericht Stendal erhoben. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt, da der Ehemann der Klägerin kein Versicherungsnehmer i.S.v. § 215 WG sei. Es bestünde ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der ... Bank GmbH.

Das Landgericht räumte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ein. Diese hielt an ihrer Auffassung zur Zuständigkeit des Landgerichts Stendal fest, beantragte aber gleichwohl hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig. Dem trat die Beklagte entgegen und meinte, das Landgericht Braunschweig sei nicht zuständig.