BSG - Urteil vom 11.12.1973 (3 RU 30/73) - DRsp Nr. 1994/6955
BSG, Urteil vom 11.12.1973 - Aktenzeichen 3 RU 30/73
DRsp Nr. 1994/6955
Der Versicherungsschutz bei der Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit (§ 539 Abs. 1 Nr. 9aRVO) ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gefahr auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Retters zurückzuführen ist.
Normenkette:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9a ;
Hinweise:
Vgl. hierzu auch BGH v. 20.03.1979, VersR 1979, 668.