BSG - Urteil vom 31.01.1984 (2 RU 74/82) - DRsp Nr. 1994/6946
BSG, Urteil vom 31.01.1984 - Aktenzeichen 2 RU 74/82
DRsp Nr. 1994/6946
Ein Schüler, der die Oberstufe (Sekundarstufe II) einer allgemeinbildenden Schule besucht, ist bei der Erledigung von Hausaufgaben in den von der Schule dafür bereitgestellten Räumen gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs. 1 Nr. 14bRVO). Er erleidet einen Arbeitsunfall, wenn er auf dem nach Beendigung seiner Tätigkeit angetretenen Weg von der Schule nach Hause verunglückt.