FG München - Urteil vom 13.04.2005
4 K 2159/04
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 6 § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;

Buchmäßiger Nachweis für Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG; Kraftfahrzeusteuer

FG München, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 4 K 2159/04

DRsp Nr. 2005/9258

Buchmäßiger Nachweis für Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG; Kraftfahrzeusteuer

Den Steuerpflichtige trifft die volle Nachweispflicht für die Erbringung des Buchnachweises für die steuerbegünstigte Verwendung des Fahrzeugs im Linienverkehr.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 6 § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllt sind.

Der Kläger ist seit dem 06.08.1998 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw mit 9 Sitzen einschließlich Fahrersitz dessen Halten gem. § 3 Nr. 6 KraftStG von der Steuer befreit ist.

Mit Schreiben vom 02.01.2004 wurde der Kläger gebeten, den vorgeschriebenen buchmäßigen Nachweis über die steuerbegünstigte Verwendung des Fahrzeugs für den abgelaufenen Nachweiszeitraum vom 01.01.2003-31.12.2003 zu erbringen.