BVerwG - Beschluß vom 01.02.1979
7 B 2.79
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1979, 521
VRS 57, 73

BVerwG - Beschluß vom 01.02.1979 (7 B 2.79) - DRsp Nr. 1994/6744

BVerwG, Beschluß vom 01.02.1979 - Aktenzeichen 7 B 2.79

DRsp Nr. 1994/6744

Die in § 4 Abs. 3 StVG festgelegte Bindungswirkung für die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis tritt auch dann nicht ein, wenn ein Strafbefehl zwar nicht gänzlich zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis schweigt, aber seine schriftlichen Gründe nicht ergeben, daß der Strafrichter über die von ihm abgeurteilte Verfehlung hinaus noch weitere Verkehrsverfehlungen und damit denselben Sachverhalt berücksichtigt hat, wie er der Behörde vorliegt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen
MDR 1979, 521
VRS 57, 73