BVerwG - Beschluß vom 01.09.1978
7 B 171.78
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
VRS 56, 77
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,

BVerwG - Beschluß vom 01.09.1978 (7 B 171.78) - DRsp Nr. 1994/6747

BVerwG, Beschluß vom 01.09.1978 - Aktenzeichen 7 B 171.78

DRsp Nr. 1994/6747

1. Die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, dem Halter eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, wenn der Halter lediglich erklärt, das Fahrzeug werde von mehreren Personen gefahren, ohne daß er nähere Angaben über die Namen oder den Kreis der Personen macht, denen er den Wagen üblicherweise überläßt. 2. Die Polizei braucht nur angemessene Ermittlungen nach dem Fahrer anzustellen; es ist ihr nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende Nachforschungen zu betreiben.

Normenkette:

StVZO § 31a;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Fundstellen
VRS 56, 77