BVerwG - Beschluß vom 06.02.1978
7 B 17.78
Normen:
BZRG § 49 ;
Fundstellen:
VRS 54, 479

BVerwG - Beschluß vom 06.02.1978 (7 B 17.78) - DRsp Nr. 1994/6750

BVerwG, Beschluß vom 06.02.1978 - Aktenzeichen 7 B 17.78

DRsp Nr. 1994/6750

Ist eine Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister weder getilgt noch tilgungsreif, so darf die zugrunde liegende Tat in einem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann verwertet werden, wenn die Eintragung nach § 30 Abs. 2 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, die zuständige Behörde nur gemäß § 29 Abs. 1 BZRG ein Führungszeugnis, hingegen keine Auskunft nach § 39 Abs. 1 BZRG erhält und der Verurteilte nach § 51 BZRG insoweit nicht offenbarungspflichtig ist.

Normenkette:

BZRG § 49 ;
Fundstellen
VRS 54, 479