BVerwG - Beschluß vom 17.03.1992
4 B 230.91
Normen:
16. BImSchGV § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 § 16 ; BImSchG § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 ; BKleingG § 1 Abs. 1 ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 8
IUR 1992, 241
NJW 1992, 2907
UPR 1992, 271
VRS 83, 313

BVerwG - Beschluß vom 17.03.1992 (4 B 230.91) - DRsp Nr. 1994/6692

BVerwG, Beschluß vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 4 B 230.91

DRsp Nr. 1994/6692

1. Die in § 2 Abs. 1 16. BImSchV vorgenommene Stufung der Immissionsgrenzwerte in vier Schutzkategorien enthält keinen numerus clausus des Lärmschutzes für die in dieser Regelung genannten Gebiete und Anlagen.2. Die Schutzbedürftigkeit eines sonstigen Gebietes i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV kann sich maßgeblich nach einer in einem derartigen Gebiet stattfindenden Wohnnutzung bestimmen, jedoch ist eine Wohnnutzung keine Voraussetzung dafür, die Schutzbedürftigkeit eines bestimmten Gebietes überhaupt zu begründen.3. Ob ein Gebiet oder eine Anlage unter Verkehrslärmschutzgesichtspunkten schutzbedürftig ist, bestimmt sich danach, ob die Art der Nutzung Lärmschutz verlangt.4. Ein Kleingartengebiet, daß auch der Erholung dient, kann grundsätzlich gegen Verkehrslärm entsprechend dem Tagesimmissionsgrenzwert für ein Dorfgebiet schutzbedürftig sein.

Normenkette: