BVerwG - Urteil vom 09.02.1995
4 C 26.93
Normen:
BImSchG § 41 Abs. 1 ; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 97, 367
DVBl 1995, 750
DÖV 1995, 775
NJW 1995, 3402
NZV 1995, 292
UPR 1995, 265
VRS 89, 311
ZUR 1995, 155
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 16.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1875/92

BVerwG - Urteil vom 09.02.1995 (4 C 26.93) - DRsp Nr. 1995/4628

BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 4 C 26.93

DRsp Nr. 1995/4628

»1. Die Errichtung einer Schallschutzwand zur Lärmsanierung an einer vorhandenen Bundesfernstraße ist - für sich genommen - keine "Änderung" im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG. 2. § 41 Abs. 1 BImSchG schließt, soweit es um Lärmschutz geht, grundsätzlich die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aus. Das gilt allerdings nicht, wenn eine zwecks Lärmsanierung an einer vorhandenen Straße einseitig errichtete Schallschutzwand durch Reflexion des vorhandenen Verkehrslärms zu einer zusätzlichen Lärmbeeinträchtigung von Anwohnern auf der gegenüberliegenden Straßenseite führt.«

Normenkette:

BImSchG § 41 Abs. 1 ; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. 1. Die Kläger begehren Maßnahmen des Schallschutzes gegen Verkehrslärm. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das östlich der Bundesstraße 494 im Landkreis Hildesheim liegt. Gegenüber auf der westlichen Seite der Bundesstraße - etwas entfernt - liegt die Ortschaft Asel. Die Bundesstraße wurde 1974 fertiggestellt. Das klägerische Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut.