BVerwG - Urteil vom 09.06.1967
VII C 18.66
Normen:
StVO §§ 4, 16, 46, 48 ; VwGO § 42 ;
Fundstellen:
BVerwGE 27, 181
DAR 1967, 226
MDR 1967, 780
NJW 1967, 1627
VRS 33, 149
VerkBl 1967, 569
Vorinstanzen:
I. Verwaltungsgericht Stuttgart,
II. Verwaltungsgerichtshof Mannheim,

BVerwG - Urteil vom 09.06.1967 (VII C 18.66) - DRsp Nr. 1994/6768

BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 - Aktenzeichen VII C 18.66

DRsp Nr. 1994/6768

»1. Die nach § 4 StVO durch das Aufstellen von Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen). 2. Weder § 4 StVO noch sonstige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung lassen die Anordnung eines Parkverbots zu, dessen Zweck durch die ihm beigefügte Ausnahmeregelung darin besteht, Parkraum für Behördenfahrzeuge zu schaffen.«

Normenkette:

StVO §§ 4, 16, 46, 48 ; VwGO § 42 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte hat auf dem Schillerplatz in Stuttgart vor dem Dienstgebäude des Justizministeriums zwischen dessen Hauptportal und dem linken Gebäudeende ein Parkverbot angeordnet. Zur Kennzeichnung dieses Verbots sind zwei Verkehrszeichen nach Bild 23 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung - StVO aufgestellt worden, von denen sich das eine rechts an der Säule des Hauptportals mit Pfeil nach links und das andere am linken Ende des Gebäudes mit Pfeil nach rechts befindet. Beide Verkehrszeichen sind mit dem Zusatzschild "Ausgenommen Dienstfahrzeuge des Justizministeriums" versehen. Der für diese Fahrzeuge vorgesehene Parkraum, der eine 20 m lange Straßenfläche umfaßt und die Aufstellung von 8 bis 10 Personenwagen senkrecht zur Gebäudefront ermöglicht, ist durch weiße Striche gekennzeichnet. Er gehört zur öffentlichen Straßenfläche des Schillerplatzes.