BVerwG - Urteil vom 09.12.1983
7 C 70.81
Normen:
AusnVOAusnVO StVZO § 124 ; StVZO § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2, § 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkBl 1984, 364
VerkMitt 1984, 41

BVerwG - Urteil vom 09.12.1983 (7 C 70.81) - DRsp Nr. 1994/6721

BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 7 C 70.81

DRsp Nr. 1994/6721

1. Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuganhänger, für die ein regelmäßiger Standort im Inland im Sinne des § 23 Abs. 1 StVZO begründet wird, dürfen im Inland ein Jahr lang - beginnend mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt - ohne inländische Zulassung benutzt werden; das gilt nicht, wenn die Anhänger zur Zeit ihrer ausländischen Zulassung bereits ihren regelmäßigen Standort im Inland gehabt hatten. 2. Antragspflichtig für die Kraftfahrzeugzulassung ist gemäß § 23 Abs. 1 StVZO neben dem Eigentümer auch der Halter des Fahrzeugs.