BVerwG - Urteil vom 18.03.1982
7 C 69.81
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 11 Abs. 2, § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 65, 157
MDR 1983, 79
NJW 1982, 2885
VRS 63, 222
VerkBl 1982, 337
VerkMitt 1982, 74

BVerwG - Urteil vom 18.03.1982 (7 C 69.81) - DRsp Nr. 1994/6733

BVerwG, Urteil vom 18.03.1982 - Aktenzeichen 7 C 69.81

DRsp Nr. 1994/6733

1. Fehlt dem Fahrerlaubnisinhaber die erforderliche Kenntnis der Verkehrsvorschriften, so macht ihn dies mangels Befähigung ungeeignet im Sinne von § 4 Abs. 2 StVG. 2. Die Begutachtung der theoretischen Kenntnisse gemäß § 15b Abs. 2 Satz 2 StVZO ist berechtigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb eines begrenzten Zeitraumes mit erheblichen Verkehrsverstößen aufgefallen ist. 3. Auch das Ergebnis einer ohne zureichenden Anlaß angeordneten Begutachtung kann für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. 4. Die Begutachtung kann mit Hilfe von Fragebogen nach Art der Prüfung durchgeführt werden, wie sie für den Erst- oder Wiedererwerb der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 StVZO üblich ist. 5. Den Prüfern (Gutachtern) steht bei der Auswertung der Prüfung kein umfassender Beurteilungsspielraum zu. 6. Für das Prüfungsergebnis sind in erster Linie die verkehrssicherheitserheblichen Prüfungsfragen wesentlich. Der Nachweis des Befähigungsmangels setzt nicht voraus, daß die Antworten des Prüflings über ihre Unrichtigkeit hinaus ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr kennzeichnen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 11 Abs. 2, § 15b Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch HessVGH v. 25.3.1980, VerkMitt 1981, 80; OVG Lüneburg v. 28.11.1980, DAR 1981, 30; VG Köln (11 K 3552/82) ZfS 1983, 381.

Fundstellen
BVerwGE 65, 157
MDR 1983, 79