BVerwG - Urteil vom 21.03.1986
7 C 71.83
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ; StVZO § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 5, § 70 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 99 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 29 Abs. 2, § 30 ;
Fundstellen:
NJW 1986, 2329
VerkMitt 1987, 18
ZfS 1986, 335
Vorinstanzen:
VGH Mannheim,

BVerwG - Urteil vom 21.03.1986 (7 C 71.83) - DRsp Nr. 1994/6717

BVerwG, Urteil vom 21.03.1986 - Aktenzeichen 7 C 71.83

DRsp Nr. 1994/6717

1. Der die sogenannte "Halterauskunft" regelnde § 26 Abs. 5 StVZO geht dem allgemeinen Datenschutzrecht vor. Das für die Auskunft im Einzelfall geforderte berechtigte Interesse ist gegeben, wenn der Antragsteller aus vernünftigen Erwägungen die Benennung des Halters eines Kraftfahrzeugs begehrt, durch das er im Straßenverkehr geschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt worden ist, und wenn der Auskunft überwiegende schutzwürdige Interessen betroffener Dritter nicht entgegenstehen. 2. Schutzwürdig im öffentlichen Interesse kann die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Arbeitsweise und Erkenntnismittel der für die innere oder äußere Sicherheit des Staates tätigen Behörden sein. Solche Gründe der Geheimhaltung sind - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung - so einleuchtend darzulegen, daß sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkannt werden können. 3. Das öffentliche Geheimhaltungsinteresse ist gegenüber dem Antragsteller von derjenigen Behörde zu vertreten, die gem. § 26 StVZO die begehrte Auskunft zu erteilen hat.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ; StVZO § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 5, § 70 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 99 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 29 Abs. 2, § 30 ;

Hinweise: