BVerwG - Urteil vom 28.09.1979
7 C 26.78
Normen:
StVG §§ 5b, 6a; StVO § 13 ;
Fundstellen:
BVerwGE 58, 326
VRS 58, 287
VerkMitt 1980, 33

BVerwG - Urteil vom 28.09.1979 (7 C 26.78) - DRsp Nr. 1994/6743

BVerwG, Urteil vom 28.09.1979 - Aktenzeichen 7 C 26.78

DRsp Nr. 1994/6743

1. § 5b StVG, der für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bestimmt, wer die Kosten ihrer Aufstellung zu tragen hat, schließt nicht andere Vorschriften aus, die den Kostenträger berechtigen, Dritte zum Ersatz oder zur Deckung der aufgewandten Kosten heranzuziehen (hier: Parkuhrgebühr). 2. Die durch Münzeinwurf zu entrichtende Gebühr von 0,10 DM je angefangene halbe Stunde, die für die Bereitstellung der Parkuhr erhoben wird, ist durch § 6a StVG gedeckt. 3. Die Regelung des ruhenden Verkehrs durch münzeinwurfpflichtige Parkuhren verstößt - im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeit der gebührenfreien Parkscheibe - nicht gegen das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs.

Normenkette:

StVG §§ 5b, 6a; StVO § 13 ;

Hinweise: