»Gelingt keinem der beiden Unfallgegner der Nachweis, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen (§ 7 Abs. 2 StVG), neigt die Rechtspr. bei der Abwägung nach § 17 StVG regelmäßig zu hälftiger Schadensteilung. Zu diesem Ergebnis ist auch das angefochtene Urteil gelangt. Indessen würde man den Besonderheiten des vorl. Falls nicht gerecht, würde man hier eine Haftung der Bekl. von 50 % annehmen. Unberücksichtigt bliebe dann das Verhalten des Kl. nach dem Verkehrsunfall, der sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt hat und hierwegen auch rechtskräftig verurteilt worden ist.
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