BGH - Urteil vom 16.06.1993
IV ZR 145/92
Normen:
BGB § 242 ; VVG § 1 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 45
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Darlegung eines Einbruchsdiebstahls; Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung

BGH, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen IV ZR 145/92

DRsp Nr. 1995/3773

Darlegung eines Einbruchsdiebstahls; Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung

1. Der VN führt den ihm grundsätzlich obliegenden Nachweis eines Einbruchdiebstahls in der Regel dadurch, daß er Umstände beweist, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung geschlossen werden kann. Gelingt es dem Versicherer dagegen, konkrete Tatsachen zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalls zu folgern ist, obliegt dem VN der Vollbeweis (vgl. BGH VersR 1991, 924). 2. Die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung darf sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen; deren Annahme setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Die Prüfung solcher Umstände kann nicht dem Nachverfahren überlassen werden.

Normenkette:

BGB § 242 ; VVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert Versicherungsleistungen in Höhe von 122.597,37 DM nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung (VHB 74).