OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2017
1 U 224/15
Normen:
BGB § 675 u; BGB § 676 c;
Fundstellen:
MDR 2017, 957
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 1329
ZIP 2017, 1559
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 75/15

Darlegungs- und Beweislast bei angeblicher Fälschung eines per Telefax erteilten Überweisungsauftrags

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 1 U 224/15

DRsp Nr. 2017/6578

Darlegungs- und Beweislast bei angeblicher Fälschung eines per Telefax erteilten Überweisungsauftrags

Im Verhältnis zu ihrem Kunden muss die Bank beweisen, dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt. Das Fälschungsrisiko beim Telefax ist kein Fall von § 676 c BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.10.2015 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 675 u; BGB § 676 c;

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung wegen eines von der Beklagten zu Lasten des Kontos der Kläger ausgeführten Überweisungsauftrags in Anspruch.