OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2020
11 U 165/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 210/17

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Erwerbsschadens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 165/18

DRsp Nr. 2020/8670

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Erwerbsschadens

1. Wer einen Erwerbsschaden geltend macht, ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. 2. Die einvernehmliche Beauftragung eines Sachverständigen durch den Anspruchsgegner sowie die Bereitschaft des Anspruchstellers, die zur Ermittlung des Ertragsausfalls erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, bleibt auf die grundsätzlich gegebene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ohne Einfluss.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 2 O 210/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252;

Gründe:

I.