OLG Hamm - Urteil vom 11.02.2020
9 U 78/19
Normen:
StVG § 7; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 96/18

Darlegungs- und Beweislast bei Verdacht der UnfallmanipulationHöhe der zu ersetzenden Reparaturkosten bei Zutagetreten bislang unerkannter Schäden

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 9 U 78/19

DRsp Nr. 2020/7441

Darlegungs- und Beweislast bei Verdacht der Unfallmanipulation Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten bei Zutagetreten bislang unerkannter Schäden

1. Der Kläger als Geschädigter muss darlegen und beweisen, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist.2. Zum Nachweis der Unfallmanipulation durch technisches Gutachten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; ZPO § 286;

Gründe

I.