Mit schriftlicher Bestellung vom 23.04.1996 bestellte der Beklagte über die S. Automobilgesellschaft mbH. Niederlassung M. (im folgenden: S.), bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) einen Allradkipper zum Preis von 189.900 DM netto/218.385 DM brutto (GA 22). Auf dem vom Beklagten unterzeichneten Bestellformular war unter anderem vorgedruckt:
"Unter Anerkennung der umseitigen Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen bestellt: ...".
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