OLG Naumburg - Urteil vom 19.03.1999
6 U 13/98
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 5 ; BGB § 326 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1441
NJW-RR 2000, 720
OLGReport-Naumburg 1999, 366
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 14.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 447/97

Darlegungs- und Beweislast bei wirksamer Schadenspauschalierung

OLG Naumburg, Urteil vom 19.03.1999 - Aktenzeichen 6 U 13/98

DRsp Nr. 1999/7919

Darlegungs- und Beweislast bei wirksamer Schadenspauschalierung

»1. Im Falle einer wirksamen Schadenspauschalierung ist der Ersatzpflichtige darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.2. Der Verkäufer eines Neuwagens ist auch unter dem Gesichtspunkt der "sekundären Darlegungslast" nicht verpflichtet, seine Kalkulation offenzulegen, um den Käufer den Nachweis des geringen Schadens zu ermöglichen."

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 Nr. 5 ; BGB § 326 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit schriftlicher Bestellung vom 23.04.1996 bestellte der Beklagte über die S. Automobilgesellschaft mbH. Niederlassung M. (im folgenden: S.), bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) einen Allradkipper zum Preis von 189.900 DM netto/218.385 DM brutto (GA 22). Auf dem vom Beklagten unterzeichneten Bestellformular war unter anderem vorgedruckt:

"Unter Anerkennung der umseitigen Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen bestellt: ...".