BGH - Urteil vom 02.02.1999
VI ZR 392/97
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
BB 1999, 555
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 27
DAR 1999, 260
DB 1999, 790
DRsp I(145)494e
MDR 1999, 420
NJW 1999, 1028
NJW-RR 1999, 671
VersR 1999, 456
WM 1999, 798
ZIP 1999, 366
ZfS 1999, 231
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines Verwenders

BGH, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen VI ZR 392/97

DRsp Nr. 1999/2816

Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines Verwenders

»Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Erzeugnisses (hier: Torfsubstrat) eine Sache dadurch beschädigt, daß das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muß der Hersteller beweisen, daß ihm hinsichtlich des Mangels keine objektive Pflichtwidrigkeit oder kein Verschulden zur Last fällt.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 282 ;

Tatbestand:

Die Beklagte handelt mit Torferzeugnissen. Sie stellt u.a. aus Torf sogenannte Substrate her, die im Gartenbau zur Auf- und Weiterzucht von Topfpflanzen verwendet werden. Der Kläger hat sich als Inhaber eines Gartenbaubetriebes auf die Kultivierung von Azaleen spezialisiert. Er sprach am 2. September 1993 telefonisch mit einem Mitarbeiter der Beklagten über ein für seine Zwecke geeignetes Azaleen-Substrat und entschied sich sodann für eine bestimmte Zusammensetzung dieses Produkts. Das Substrat wurde dem Kläger am 6. September 1993 von dem landwirtschaftlichen Betrieb G., der die Torferzeugnisse der Beklagten vertreibt, geliefert und über die Union gartenbaulicher Absatzmärkte (UGA) St. mit 2.799,39 DM in Rechnung gestellt.