OLG Köln - Beschluss vom 06.03.2017
20 U 169/16
Normen:
VVG § 173; BB-BUZ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 262/15

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers bei gerichtlicher Inanspruchnahme einer Berufsunfähgkeitsversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 20 U 169/16

DRsp Nr. 2017/15210

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers bei gerichtlicher Inanspruchnahme einer Berufsunfähgkeitsversicherung

1. Bestreitet der gerichtlich in Anspruch genommene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherer von Anfang an die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers, so ist dieser in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er bedingungsgemäß berufsunfähig ist. 2. Daraus, dass der Versicherer betreffend eine andere Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung des Klägers mit einem vorprozessualen Schreiben mitgeteilt hat, dass wegen seiner Berufsunfähigkeit Versicherungsbeiträge übernommen werden, kann die Berufsunfähigkeit nicht hergeleitet werden, da für die genaue Definition der Berufsunfähigkeit im Einzelfall die konkreten Vertragsbedingungen und ihr Wortlaut heran zu ziehen sind und Berufsunfähigkeit im Sinne eines Vertrages nicht auch Berufunfähigkeit im Sinne eines anderen abgeschlossenen Vertrages sein muss. 3. Der Versicherer ist auch nicht daran gebunden, dass er in einem vorprozessualen Schreiben die Ablehnung von Leistungen nicht auf fehlende Berufsunfähigkeit, sondern auf eine von ihm angenommene vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gestützt hat.

Tenor