OLG Hamm - Beschluss vom 11.10.2013
9 U 35/13
Normen:
§ 7 StVG; §§ 823, 1006 BGB;
Fundstellen:
NJW 2014, 1894
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 81/12

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Besitz- und Eigentumserwerbs

OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 9 U 35/13

DRsp Nr. 2014/4052

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Besitz- und Eigentumserwerbs

Der Anspruchsteller ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten, zu den Umständen seines Besitz und Eigentumserwerbs schlüssig vorzutragen. Kommt er dem nicht nach, kommt ihm die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zu Gute. Den Nachweis seines Eigentums hat er dann nach Vollbeweisgrundsätzen zu führen.

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

§ 7 StVG; §§ 823, 1006 BGB;

Tatbestand

Nach diesem Hinweisbeschluß wurde die Berufung zurückgenommen!!

Gründe

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine