OLG Hamm - Urteil vom 09.10.2013
I-20 U 81/13
Normen:
VVG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2014, 485
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 192/12

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs des Versicherungsscheins in Übergangsfällen

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen I-20 U 81/13

DRsp Nr. 2014/3854

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs des Versicherungsscheins in Übergangsfällen

1. Streiten die Parteien darüber, ob der zum Vertragsschluss führende Zugang des Versicherungsscheins erst im Jahr 2008 erfolgt ist, so dass der im Jahr 2012 erklärte Widerruf gem. § 8 Abs. 2 VVG mangels ausreichender Belehrung wirksam gewesen wäre, so trifft den Versicherungsnehmer für diese ihn günstige Tatsache die Beweislast.2. Zur Feststellung des Zeitpunktes des Zuganges einer einfachen Briefsendung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 192/12, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.