BGH - Urteil vom 23.01.1979
VI ZR 103/78
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 49
DRsp I(123)229b
ES Kfz-Schaden L-1/14
JZ 1979, 308
NJW 1979, 2142
VRS 56, 323
VersR 1979, 424

Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des Verletzten

BGH, Urteil vom 23.01.1979 - Aktenzeichen VI ZR 103/78

DRsp Nr. 1994/5253

Darlegungs- und Beweislast im Haftpflichtprozeß wegen Arbeitsunfähigkeit des Verletzten

A. 1. Der Verletzte wird in der Regel, wenn er arbeitsunfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger darüber zu unterrichten haben, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen (oder allerdings verpflichtet zu sein, insoweit einen Negativ-Beweis erbringen zu müssen), und was er bereits unternommen hat, um einen angemessen Arbeitsplatz zu erhalten. 2. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, daß der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. B. 1. Im Haftpflichtrecht muß letztlich der Schädiger beweisen, daß es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen. 2. Den Verletzten trifft aber in erster Linie die Pflicht, sich ernstlich darum zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Hinweise:

B. So zu 1. auch BGH v. 13.6.1972 VersR 1972, 975. Ebenso OLG Köln v. 10.5.1977 VersR 1978, 552.

Hinweis: