OLG Hamm - Beschluss vom 08.11.2013
25 U 61/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 341/11

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess bei Vorschäden des beschädigten Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 25 U 61/13

DRsp Nr. 2015/9760

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess bei Vorschäden des beschädigten Fahrzeugs

Der Geschädigte kann kompatible Schäden an dem beschädigten Fahrzeug nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Aufgrund des Hinweisschreibens wurde die Berufung zurückgewiesen.