BVerfG - Beschluss vom 30.10.2020
1 BvR 453/19
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
NJW 2021, 548
r+s 2021, 36
Vorinstanzen:
BGH, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 255/17

Darstellen der Unabhängigkeit des Treuhänders als ein im Rechtsstreit vor den Zivilgerichten eigenständig zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung; Verfassungsbeschwerde als unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 453/19

DRsp Nr. 2021/673

Darstellen der Unabhängigkeit des Treuhänders als ein im Rechtsstreit vor den Zivilgerichten eigenständig zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung; Verfassungsbeschwerde als unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine höchstrichterliche Entscheidung über die Frage, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders (§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein im Rechtsstreit vor den Zivilgerichten eigenständig zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung darstellt.

I.

Der Beschwerdeführer hält ihn betreffende Prämienerhöhungen seines privaten Krankenversicherers unter anderem deshalb für unwirksam, weil der Treuhänder, der ihnen zugestimmt hat, von dem Versicherer wirtschaftlich abhängig sei.

Amts- und Landgericht haben die Prämienerhöhungen aus diesem Grund für unwirksam gehalten.