OLG München - Urteil vom 13.05.2004
1 U 1778/04
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 § 540 Abs. 2 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 53
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1878/03

Das überobligatorische Räumen und Streuen einer Straße durch die Gemeinde begründet keine Verkehrssicherungspflicht

OLG München, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 1 U 1778/04

DRsp Nr. 2005/19404

Das überobligatorische Räumen und Streuen einer Straße durch die Gemeinde begründet keine Verkehrssicherungspflicht

»Aus einem überobligatorischen Räumen und Streuen der Gemeinde kann weder eine ansonsten nicht gegebene Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde noch ein haftungspflichtiger Vertrauenstatbestand hergeleitet werden.«

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 § 540 Abs. 2 ; BGB § 823 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadenersatzanspruch zu. Die Beklagte ist angesichts der Gegebenheiten an der Unfallstelle nicht räum- und streupflichtig.