BayObLG - Beschluß vom 22.04.1999
4 St RR 75/99
Normen:
BayDSG Art. 17 Abs. 3 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 85
NJW 1999, 2829
ZUM-RD 1999, 449

Datenabruf zu Ausbildungszwecken im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 4 St RR 75/99

DRsp Nr. 1999/10437

Datenabruf zu Ausbildungszwecken im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG

»Ein Datenabruf erfolgt nur dann zu Ausbildungszwecken im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG, wenn die damit verbundene Übung in einem organisatorischen Rahmen geschieht, in dem der Auszubildende durch eine von der speichernden Stelle bestellte ausbildende Person angeleitet und überwacht wird.«

Normenkette:

BayDSG Art. 17 Abs. 3 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Da die Angeklagte, die als Datentypistin im Polizeipräsidium M. beschäftigt war, sich über die Lebensverhältnisse ihres ehemaligen Lebensgefährten T., der ihr Schulden in Höhe von ca. 20000 DM hinterlassen hatte, nachträglich Gewißheit verschaffen wollte, recherchierte sie über ihn ohne dienstlichen Anlaß und ohne Erlaubnis ihres polizeilichen Vorgesetzten in den polizeilichen EDV-Beständen. Von ihrem Arbeitsplatz aus führte die Angeklagte in der Zeit vom 22.4.1996 bis 7.8.1996 folgende Abfragen durch:

am 22.4. und am 5.6.1996 im INPOL-System des Bayerischen Landeskriminalamtes,

am 6.5., 12.6. und 7.8.1996 in der Vorgangsverwaltung des Polizeipräsidiums M.

Das Kfz des T. fragte die Angeklagte am 5.6.1996 im Datenbestand des Kraftfahrtbundesamtes ab.