Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kfz
BGH, Urteil vom 03.03.1971 - Aktenzeichen IV ZR 134/69
DRsp Nr. 1994/5764
Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kfz
Der Halter eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs hat Versicherungsschutz, soweit er aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs für Schäden haftet, die beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs entstehen. Die dafür nach § 10AKB bestehende Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers wird durch § 10aAKB nicht eingeschränkt.