OLG Hamm - Urteil vom 12.03.1999
20 U 217/98
Normen:
ARB § 11 Abs. 2 § 15 Abs. 1 d, aa ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1999, 393
VersR 1999, 964
ZfS 1999, 355
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 194/98

Deckungsumfang für Geltendmachung von Ansprüchen in Arzthaftungsprozeß

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 20 U 217/98

DRsp Nr. 1999/8889

Deckungsumfang für Geltendmachung von Ansprüchen in Arzthaftungsprozeß

»1) Gibt der Versicherungsnehmer zu erkennen, etwaige Ansprüche des Versicherten nicht geltend machen zu wollen, ist der Versicherte klagebefugt.2) Der Versicherungsnehmer kann von dem Versicherer nicht auf eine Teilklage verwiesen werden, wenn eine andere Partei, die auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muß, ebenfalls umfassend Klage erhoben hätte.3) Bei einem Arzthaftpflichtprozeß kann der Versicherungsnehmer nicht darauf verwiesen werden, zunächst nur Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.«

Normenkette:

ARB § 11 Abs. 2 § 15 Abs. 1 d, aa ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO):

Die Ehefrau des Klägers unterhält bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger unter Einschluß der ARB der Beklagten, wegen deren Inhalts auf die Anlage zum Schriftsatz vom 01.07.1998 verwiesen wird.

Der Kläger erlitt am 05.08.1992 als Hausmeister einen Arbeitsunfall. Er stürzte nach einem Stromschlag bewußtlos von einer Leiter aus 2 m Höhe und fiel auf die linke Schulter. Nach diesem Unfall war er wiederholt in stationärer Behandlung, u.a. im Kreiskrankenhaus L und in der Sportklinik H.