(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO):
Die Ehefrau des Klägers unterhält bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger unter Einschluß der ARB der Beklagten, wegen deren Inhalts auf die Anlage zum Schriftsatz vom 01.07.1998 verwiesen wird.
Der Kläger erlitt am 05.08.1992 als Hausmeister einen Arbeitsunfall. Er stürzte nach einem Stromschlag bewußtlos von einer Leiter aus 2 m Höhe und fiel auf die linke Schulter. Nach diesem Unfall war er wiederholt in stationärer Behandlung, u.a. im Kreiskrankenhaus L und in der Sportklinik H.
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