BGH - Urteil vom 16.05.2017
X ZR 142/15
Normen:
RL 90/314/EWG Art. 4 Abs. 6; RL 90/314/EWG Art. 5 Abs. 2; BGB § 651j;
Fundstellen:
BGHZ 215, 81
MDR 2017, 986
NJW 2017, 2677
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 4487/14
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 9724/14

Definition der höheren Gewalt im Reiseverkehrsrecht als ein von außen kommendes auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis; Verantwortlichkeit des Reisenden für die behördlich verschuldete Ungültigkeit seines Reisepasses

BGH, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen X ZR 142/15

DRsp Nr. 2017/9419

Definition der höheren Gewalt im Reiseverkehrsrecht als ein von außen kommendes auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis; Verantwortlichkeit des Reisenden für die behördlich verschuldete Ungültigkeit seines Reisepasses

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 2 a) Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist.b) Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die Risikosphäre des Reisenden und stellt auch dann keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

RL 90/314/EWG Art. 4 Abs. 6; RL 90/314/EWG Art. 5 Abs. 2; BGB § 651j;

Tatbestand