LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.09.2023
5 Sa 15/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; BGB § 441 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 180/22

Der arbeitsrechtliche Grundsatz Ohne Arbeit kein LohnAbgestufte Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erfüllung oder Nichterfüllung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 15/23

DRsp Nr. 2023/13201

Der arbeitsrechtliche Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erfüllung oder Nichterfüllung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

1. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 2. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn er seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen. Das entspricht dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Fixschuld, die an feste Zeiten, also an bestimmte Tage und Stunden gebunden ist und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann.