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Unfall vom ...; Schadennummer: ...
Sehr geehrte(r) ...,
der Gegenstandswert für die Berechnung der bei mir angefallenen Gebühren ergibt sich nicht nach dem von Ihrer Gesellschaft geleisteten Entschädigungsbetrag: Er schließt vielmehr den Betrag der Reparaturkosten ein, auch wenn der Mandant seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat.
Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urt. v. 18.07.2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588). Abzustellen ist dabei auf die festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenhöhe (BGH, Urt. v. 11.07.2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527
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