Herrn/Frau
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Ort, Datum
Unfall vom ...
Sehr geehrte(r) ...,
der für die Berechnung der bei mir entstandenen Vergütung maßgebende Gegenstandswert ändert sich nicht dadurch, dass mein Mandant sicherungshalber seine Ersatzansprüche in Höhe der Reparatur- bzw. Mietwagenkosten abgetreten hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 32, 67, 71) bleibt der Zedent einer Sicherungsabtretung weiterhin zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen berechtigt. Da sich die Gebühren nach dem Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrags richten und dessen Gegenstand es war, die abgetretenen Ansprüche mit zu regulieren, bleibt es beim Gesamtbetrag des Schadens (AG Tettnang, Urt. v. 21.06.1985 - 3 C 297/85, DAR 1986, 63).
Mit freundlichen Grüßen
...
Unterschrift
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