VGH Hessen - Beschluss vom 23.11.2017
2 A 890/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 90a; BGB § 959; BGB § 965 ff.; Hess. AGBGB § 27b; HSOG § 1 Abs. 1; TierSchG § 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 252
NJW 2018, 964
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 84/15

Dereliktion von Tieren; Freilebende Katzen; Fundtier; Geschäftsführung ohne Auftrag; herrenloses Tier; Kastration; Kostenerstattung; verwilderte Katzen

VGH Hessen, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 2 A 890/16

DRsp Nr. 2017/17661

Dereliktion von Tieren; Freilebende Katzen; Fundtier; Geschäftsführung ohne Auftrag; herrenloses Tier; Kastration; Kostenerstattung; verwilderte Katzen

Es besteht kein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der Kosten für eine privat veranlasste Kastration freilebender Katzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2016 - 4 K 84/15.GI - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.215,59 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 90a; BGB § 959; BGB § 965 ff.; Hess. AGBGB § 27b; HSOG § 1 Abs. 1; TierSchG § 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage auf Erstattung von Kosten für die Kastration und tierärztliche Versorgung freilebender Katzen abgewiesen worden ist.