LG Bad Kreuznach, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 250/17
OLG Koblenz, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1318/18
Dieselskandal: Anspruch auf Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sitenwidriger Schädigung wegen des Verkaufs abgasmanipulierter Fahrzeuge; Bejahung eines Vermögensschadens in Form eines unerwünschten Vertrages; Anrechnung einer Nutzungsentschädigung
BGH, Urteil vom 25.05.2020 - Aktenzeichen VI ZR 252/19
DRsp Nr. 2020/7736
Dieselskandal: Anspruch auf Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sitenwidriger Schädigung wegen des Verkaufs abgasmanipulierter Fahrzeuge; Bejahung eines Vermögensschadens in Form eines unerwünschten Vertrages; Anrechnung einer Nutzungsentschädigung
a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
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