BVerfG - Beschluß vom 08.07.1993
2 BvR 773/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 431
DStR 1993, 1403
EzB EStG § 9 Nr. 118
EzB GG Art. 3 Allgemeines Nr. 91
HFR 1993, 671
Information StW 1993, 549
NJW 1994, 847
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1807/91
BFH, vom 02.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 126/92

Differenzierung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten

BVerfG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 773/93

DRsp Nr. 2005/15295

Differenzierung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten ist Ausprägung einer verfassungsrechtlich zulässigen, typisierenden Differenzierung; sie markiert die Grenze zwischen einer der grundsätzlich steuerlich nicht zugänglichen Privatsphäre zuzuordnenden Ausbildung und der steuerlich erheblichen Berufstätigkeit.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten.