LAG Köln - Urteil vom 16.01.2020
6 Sa 435/19
Normen:
BetrVG § 77; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8014/18

Duldungsvereinbarung als Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVGAuslegung einer Abfindung nach DuldungsvereinbarungGeltung des pro vollendetem Beschäftigungsjahr bis zum Zeitpunkt der Abgabe des VertragsschlussangebotsAbfindung wegen Altersteilzeit

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 435/19

DRsp Nr. 2021/18883

Duldungsvereinbarung als Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG Auslegung einer Abfindung nach Duldungsvereinbarung Geltung des "pro vollendetem Beschäftigungsjahr" bis zum Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsschlussangebots Abfindung wegen Altersteilzeit

Zum Verständnis einer als "Duldungsvereinbarung" bezeichneten Betriebsvereinbarung nach den Auslegungsgrundsätzen für abstrakt-generelle Vorschriften.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.20198 - 20 Ca 8014/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 91;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Abfindung, die nach dem zwischen ihnen bestehenden Altersteilzeit-Vertrag zu zahlen ist.

Die Klägerin ist 1958 geboren. Sie ist seit dem Jahre 1990 bei der Beklagten in deren Station in Dü beschäftigt. Aufgrund eines am 04.06.2014 zwischen den Parteien geschlossenen Altersteilzeit-Vertrages soll das Arbeitsverhältnis am 31.12.2021 enden. In diesem Vertrag heißt es unter anderem wörtlich:

1. Beginn und Dauer der Beschäftigung

Der zwischen L und Frau S bestehende Arbeitsvertrag wird unter Abänderung und Ergänzung ab dem 01.11.2015 bis zum 31.12.2021 auf der Grundlage von Altersteilzeitarbeit fortgeführt.