BGH - Beschluss vom 18.01.2022
VI ZB 36/21
Normen:
ZPO § 67 S. 1 Hs. 2; ZPO § 69;
Fundstellen:
DAR 2022, 435
MDR 2022, 369
NJW-RR 2022, 404
VersR 2022, 396
WM 2022, 316
r+s 2022, 148
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2270/18
OLG Dresden, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 391/20

Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch gegen den Willen der Hauptpartei (hier: Schadensersatzanspruch gegen einen Privathaftpflichtversicherer wegen Verbrennungen aus einem Unfallereignis); Möglichkeit des Versicherers zur Erhebung des Einwands des kollusiven Vorgehens von Versicherungsnehmer und Drittem im vorweggenommenen Deckungsprozess

BGH, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen VI ZB 36/21

DRsp Nr. 2022/2640

Durchführen eines Rechtsmittels eines Nebenintervenienten als Streitgenosse auch gegen den Willen der Hauptpartei (hier: Schadensersatzanspruch gegen einen Privathaftpflichtversicherer wegen Verbrennungen aus einem Unfallereignis); Möglichkeit des Versicherers zur Erhebung des Einwands des kollusiven Vorgehens von Versicherungsnehmer und Drittem im vorweggenommenen Deckungsprozess

a) Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.b) Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 13.000 €

Normenkette:

ZPO § 67 S. 1 Hs. 2; ZPO § 69;

Gründe

I.