BVerfG - Beschluß vom 07.09.1994
2 BvR 1958/93
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 102 § 114 Abs. 2 ; VwGO § 123 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 6 zu § 114 StVollzG
ZfStrVo 1995, 372
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 458/93
LG Trier, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 458/93
LG Trier, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 362/93
LG Trier, vom 24.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 362/93
LG Trier, vom 29.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 34/93
OLG Koblenz, vom 22.11.1993

Effektiver Rechtsschutzes in Verfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG

BVerfG, Beschluß vom 07.09.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1958/93

DRsp Nr. 1996/21284

Effektiver Rechtsschutzes in Verfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG

1. Die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb angemessener Zeit stellt jedenfalls dann einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Grundrechtsverstoß dar, wenn die Maßnahmen, gegen die sich das Begehren von Eilrechtsschutz richtet, ihrerseits gewichtig sind. Hiervon ist bei Disziplinarmaßnahmen, die sogar mit der Ablösung von der Arbeit verbunden waren, auszugehen.2. Es ist sachdienlich, wenn ein Begehren um einstweiligen Rechtsschutz, dem kein Vortrag zu Fragen der Güterabwägung entnommen werden kann, der JVA zur Stellungnahme zugeleitet wird. Um das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz nicht zu verkürzen, ist allerdings auf beschleunigte Sachaufklärung hinzuwirken.3. Bei einem Vornahmeantrag drängt sich die besondere Eilbedürftigkeit dem Gericht in der Regel nicht unmittelbar auf. Ist nicht ersichtlich, welche konkreten Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn die Maßnahme nicht alsbald vorgenommen wird, so besteht für das Gericht kein Anlaß und auch keine Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG, möglichst schnell eine Erklärung der JVA hierüber herbeizuführen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 102 § 114 Abs. 2 ; VwGO § 123 Abs. 1 ;

Gründe: