BVerfG - Beschluß vom 11.02.1976
2 BvR 652/75
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 41, 323
DRiZ 1976, 150
DVBl 1976, 302
JZ 1976, 272
MDR 1976, 733
NJW 1976, 747
RPfleger 1976, 172
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 29.04.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 167 OWi 165/75
LG Düsseldorf, vom 24.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen I Qs 186/75 (BuK)

Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen Bußgeldbescheid

BVerfG, Beschluß vom 11.02.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 652/75

DRsp Nr. 1994/2765

Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen Bußgeldbescheid

»Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 GG verbieten, § 43 StPO dahin auszulegen, daß die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid an ihrem letzten Tag vor 24 Uhr, etwa mit dem Ende der Dienstzeit der Behörde endet.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Dem Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 1975 ein Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über 400 DM zugestellt. Ihm wurde vorgeworfen, gegen Vorschriften für die Rheinschiffahrt über die Beseitigung von Altöl verstoßen zu haben. Mit einem Fernschreiben vom 20. Januar 1975, das in seinem Auftrag über die Fernschreibstelle seiner Rechtsschutzversicherung abgesandt wurde, legte er bei der Verwaltungsbehörde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das Fernschreiben ist mit "a bakker ms vera" gezeichnet und enthält als Uhrzeit der Übermittlung die Zeitangabe "16.59". Das Fernschreiben erhielt bei der Behörde den Eingangsstempel des folgenden Tages, des 21. Januar 1975.