EGMR vom 21.02.1984
9/1982/55/84
Normen:
MRK Art. 6 Abs.3 lit.e;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 21
DRsp IV(467)152f
NStZ 1984, 269

EGMR - 21.02.1984 (9/1982/55/84) - DRsp Nr. 1992/14

EGMR, vom 21.02.1984 - Aktenzeichen 9/1982/55/84

DRsp Nr. 1992/14

f. Recht eines Betroffenen, der die vor Gericht gesprochene Sprache nicht versteht, auf kostenlosen Beistand eines Dolmetschers auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs.3 lit.e;

In einem Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hatte das AG Heilbronn dem Betroff. (Gastarbeiter), nachdem dieser seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung zurückgenommen hatte, die Dolmetscherkosten auferlegt. Der Gerichtshof stellt fest, daß diese Entscheidung gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MenschRKonv verstoße; diese Vorschrift sei hier anwendbar, da die Geldbuße Strafcharakter habe.

»... Es macht wenig aus, ob die gesetzl. Bestimmung, die übertreten wurde, darauf hinzielt, die Rechte und Interessen anderer zu schützen oder nur die Belange des Straßenverkehrs. Diese beiden Zwecke schließen einander nicht aus. Der allgemeine Charakter der Norm und der Zweck der Maßnahme, sowohl abzuschrecken als auch zu bestrafen, genügen, um zu zeigen, daß die .. Übertretung im Sinne des Art. 6 der Konvention ihrer Art nach eine Straftat ist. ...