BGH - Beschluß vom 20.11.2000
NotZ 22/00
Normen:
BNotO § 6 Abs. 1 ; StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 573
MDR 2001, 417
NJW-RR 2001, 1138
ZNotP 2001, 114
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Eignung für Amt des Notars bei Trunkenheit im Verkehr und anschließender Unfallflucht

BGH, Beschluß vom 20.11.2000 - Aktenzeichen NotZ 22/00

DRsp Nr. 2000/10205

Eignung für Amt des Notars bei Trunkenheit im Verkehr und anschließender Unfallflucht

»a) Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Personen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars in Frage. b) Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbers entfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der Justizverwaltung (im Anschluß an BGHZ 134, 137).«

Normenkette:

BNotO § 6 Abs. 1 ; StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: