BGH - Beschluß vom 13.02.2007
VI ZB 39/06
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 522
DAR 2007, 430
JurBüro 2007, 361
MDR 2007, 852
NJW 2007, 1752
NZV 2007, 293
VersR 2007, 1288
zfs 2007, 346
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 150/06
AG Wuppertal, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 396/05

Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens in den Streitwert eines Verkehrsunfallhaftpflichtprozesses

BGH, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen VI ZB 39/06

DRsp Nr. 2007/6318

Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens in den Streitwert eines Verkehrsunfallhaftpflichtprozesses

»Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.«

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Ursprünglich hat er seinen Schaden auf 2.492,80 EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale zusammen. Die Beklagten haben die Hälfte dieses Betrages gezahlt. Sodann hat der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 1.246,40 EUR sowie 144,59 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 623,20 EUR sowie weiteren 137,31 EUR für Anwaltskosten stattgegeben. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung hat der Kläger die Zahlung weiterer 623,20 EUR sowie Anwaltskosten von noch 7,28 EUR geltend gemacht.