BGH - Urteil vom 04.04.2000
VI ZR 264/99
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 521 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1061
DAR 2000, 398
MDR 2000, 843
NJW-RR 2000, 1114
NZV 2001, 32
VRS 99, 14
VersR 1999, 717
VersR 2000, 717
r+s 2000, 284
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Einbeziehung eines Dritten in der Berufungsinstanz; Verhaltendes Haftpflichtversicherers bei den Regulierungsverhandlungen

BGH, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen VI ZR 264/99

DRsp Nr. 2000/3614

Einbeziehung eines Dritten in der Berufungsinstanz; Verhaltendes Haftpflichtversicherers bei den Regulierungsverhandlungen

»a) Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung kann die Klage auch dann nicht auf einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erweitert werden, wenn der Versuch des Klägers, den Dritten im ersten Rechtszug in den Prozeß einzubeziehen, daran gescheitert ist, daß das erstinstanzliche Gericht einen auf die Klageerweiterung gerichteten Schriftsatz nicht an den Dritten zugestellt hat. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen es einem auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer im Hinblick auf sein bei den Regulierungsverhandlungen gezeigtes Verhalten verwehrt sein kann, sich im Rechtsstreit auf fehlende Passivlegitimation zu berufen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 521 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Haftpflichtversicherer auf Ersatz eines Verkehrsunfallschadens in Anspruch.