BGH - Urteil vom 04.03.1986
VI ZR 234/84
Normen:
BGB §§ 423, 429 ; RVO § 1542 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 221
MDR 1986, 746
NJW 1986, 1861
VRS 71, 88
VersR 1986, 810
ZfS 1986, 267
r+s 1986, 182
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 04.03.1986 - Aktenzeichen VI ZR 234/84

DRsp Nr. 1994/4362

Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem Sozialversicherungsträger

»Schließt ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Abfindungsvergleich über die auf ihn übergegangenen Schadensersatzforderungen, so betrifft das in der Regel nur den ihm im Innenverhältnis zu einem als Gesamtgläubiger konkurrierenden weiteren Sozialversicherungsträger zustehenden Anteil. Der konkurrierende Gesamtgläubiger kann dann vom Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht in der Regel nur noch das verlangen, was ihm im Innenverhältnis zum anderen Sozialversicherungsträgers zusteht (eingeschränkte Gesamtwirkung des Abfindungsvergleichs).«

Normenkette:

BGB §§ 423, 429 ; RVO § 1542 ;

Tatbestand: