BVerwG - Urteil vom 22.10.2014
6 C 7.13
Normen:
PAG Art. 33 Abs. 2 S. 2; PAG Art. 38 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2015, 346
NJW 2015, 10
NVwZ 2014, 8
NVwZ 2015, 906
NVwZ-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG München, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 7 K 08.3052

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen

BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 6 C 7.13

DRsp Nr. 2015/563

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen

Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, wenn bei Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und das erfasste Kennzeichen sofort gelöscht wird, ohne dass die Anonymität des Inhabers aufgehoben wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

PAG Art. 33 Abs. 2 S. 2; PAG Art. 38 Abs. 3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die automatisierte Erfassung und den automatisierten Abgleich seiner jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen auf öffentlichen Verkehrsflächen in Bayern.